Von: Fang Fang und Sara Zimmermann
Einleitung: Am 11. Juni 2021 verabschiedete/bewilligte der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (nachstehend bezeichnet als: Lieferkettengesetz). Das Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Dieser Artikel analysiert die Auswirkung des Lieferkettengesetzes auf deutsche Unternehmen, die in China einkaufen.
Das Lieferkettengesetz stellt erstmals klare Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Unternehmen sind angehalten, darauf zu achten, dass in ihrer Lieferkette Menschenrechte geschützt werden, wie z.B., dass Lieferanten keine Kinderarbeit, Sklaverei oder Zwangsarbeit anwenden. Dies betrifft auch das Vorhandensein eines sicheren und nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes, Freiheit für Gewerkschaften, das Verbot von Diskriminierung und faire Löhne. Ebenfalls geht es um Umweltschutzstandards, wie Schutz vor der Verschmutzung der Atmosphäre, des Wassers, der Erde, der Luft, Lärmbelästigung, der illegalen Abholzung von Wäldern, übermäßigen Wassernutzung, der Nutzung von unmoralischen Sicherheitsdienstleistungen und anderen schwerwiegenden Umweltschäden. Die Due-Diligence-Verpflichtungen beziehen sich damit auf die Überwachung von Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt.
Das heißt, funktionierende internationale Lieferketten, wie zuletzt, in anderem Kontext, auch schon die COVID-19-bedingten Produktionsausfälle klar gezeigt haben, sind für Unternehmen zunehmend erfolgskritisch. Das neue Lieferkettengesetz beinhaltet viele neue Aspekte, aber auch einige ungeklärte Rechtsfragen. Unternehmen sind generell dazu angehalten, die Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu berücksichtigen. Es wird sich allerdings erst in der konkreten Praxis zeigen, wie weitgehend die Auswirkungen auf den internationalen Einkauf sein werden.
Gemäß Artikel 1.1 des „Lieferkettengesetzes“ gilt das „Lieferkettengesetz“ für Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung, ihren Sitz oder Büros in Deutschland haben. Ab 2023 gilt es für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern; ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, einschließlich der Produktionsstätten und Arbeitnehmer im Ausland. Die Lieferkette, im Sinne des “Lieferkettengesetzes” bezieht sich auf mittelbare und unmittelbare Lieferanten, die in einer Wirtschafts- und Handelsbeziehung mit deutschen Firmen stehen. Sie umfasst alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und alle Schritte, die für die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland erforderlich sind, beginnend mit der Gewinnung von Rohstoffen bis hin zur Lieferung an den Endkunden.
Das „Lieferkettengesetz“ sieht zusätzlich Sorgfaltspflichten vor, die folgendes umfassen:
Gemäß Artikel 5.1 und 5.3 des Lieferkettengesetzes müssen Unternehmen Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrem eigenen Betrieb und in denen ihrer direkten Zulieferer analysieren und identifizieren. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sollten den entsprechenden Entscheidungsträgern im Unternehmen mitgeteilt werden.
Gemäß Artikel 6 des “Lieferkettengesetzes” müssen Unternehmen in ihren eigenen Geschäftsbereichen, aber auch gegenüber direkten Lieferanten, entsprechende Präventivmaßnahmen einleiten, falls bei der Durchführung einer Risikoanalyse Risiken ermittelt werden.
Gemäß Artikel 7 des “Lieferkettengesetzes” sollen unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die durch Menschenrechtsverletzung oder Umweltverschmutzung verursachten Schäden zu minimieren und zu beheben, falls das Unternehmen feststellt, dass in den eigenen Geschäftsbereichen oder bei direkten Lieferanten eine Verletzung von Menschenrechten oder Umweltauflagen vorliegt oder bevorsteht.
Unternehmen sollen einmal jährlich die Wirksamkeit der Präventivmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen überprüfen. Ebenfalls sollen Unternehmen Zwischenprüfungen durchführen, falls wesentliche Veränderungen oder Risikoerhöhungen in den eigenen Geschäftsbereichen, oder bei den direkten Lieferanten erwartet werden, wie zum Beispiel durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder neuer Geschäftsbereiche.
Gemäß Artikel 9 des “Lieferkettengesetzes” müssen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, eine Risikoanalyse durchführen und Abhilfemaßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden zu reduzieren, falls es (bewiesene)
Hinweise darauf gibt, dass indirekte Zulieferer gegen Menschenrechte oder Umweltauflagen verstoßen
Wie bereits erwähnt, müssen Unternehmen ihre Meldepflicht kontinuierlich dokumentieren und erfüllen. Sie müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis April jeden Jahres einen Jahresbericht vorlegen, um nachzuweisen, dass sie die Verpflichtungen bezüglich des Menschenrecht- und des Umweltschutzes erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
Nachdem der Auditbericht an den Lieferanten geschickt wurde, sollte die Analyse des Lieferanten zu den Ursachen der Auditprobleme und die veranlassten Korrekturmaßnahmen eingeholt und die Korrekturmaßnahmen regelmäßig überprüft werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die geprüfte Partei die Ursachen von Auditproblemen oft nur unvollständig analysiert und dass die formulierten Maßnahmen nur oberflächlich sind. Daher sollte man die Ursachen für die Probleme und die Abhilfemaßnahmen im Feedback des Lieferanten sorgfältig prüfen und, wenn diese Probleme erneut festgestellt werden, den Lieferanten bitten, nochmals Rückmeldung zu geben.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Bußgelder zwischen 100.000und 500.000 und bis zu 800.000 Euro für Verstöße oder Unterlassungen verhängen. Beispielsweise für die Missachtung der Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette, das Unterlassen einer Risikoanalyse bei Kenntnis über Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden durch Lieferanten, das Unterlassen von rechtzeitigen Präventivmaßnahmen und rechtzeitig möglichen Abhilfemaßnahmen, etc. Für Großunternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können die Bußgelder bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Unternehmen, deren Bußgeld 175.000 Euro übersteigt, werden für mindestens drei Jahre von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen.
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